Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Abschluß:

1. Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf ist bei Lieferung über Lager stets vorbehalten. Verpflichtungen entstehen erst durch unsere schriftliche Auftrags- annahme (Bestätigungsschreiben), insbesondere bei Vereinbarungen und Nebenab- reden mit unseren Vertretern. Unserem Angebot liegen die heute gültigen Lohntarife und die derzeitigen Marktpreise für Rohrstoffe zugrunde.

2. Mündliche und telefonische Vereinbarungen, die in unserer Auftragsbestätigung und in diesen Bedingungen nicht enthalten sind, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung gültig.

3. Gedruckte Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil.

4. Die Kreditwürdigkeit des Käufers wird bei Annahme von Aufträgen vorausgesetzt. Ist diese Voraussetzung bei Abschluß des Vertrages nicht gegeben oder wird sie danach zweifelhaft, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung verlangen, und zwar auch dann, wenn Wechsel gegeben sind. Zweifel an der Kreditwürdigkeit gelten als gegeben, wenn eine entsprechende Aus- kunft einer Bank oder einer Auskunftei vorliegen. Die Vorlage dieser Auskunft kann nicht verlangt werden.

II. Preise und Zahlung:

1. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab unserem Werk einschließlich Verladung der Ware auf LKW, sofern im schriftlichen Angebot nichts anders erwähnt ist.

2. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum in bar und ohne Abzüge zu leisten. Bei Überweisungen auf von uns angegebenen Konten ist für die Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung der Tag der Wertgutschrift auf unserem Konto maßge- bend. Vertreter unserer Firma sind nur inkassoberechtigt, wenn von uns hierfür eine beson- dere schriftliche Vollmacht vorliegt.

3. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen oder aufzurechnen.

4. Bei verspäteter Zahlung ist der Rechnungsbertrag auch ohne weitere Mahnung ab Fälligkeit mit 5 Prozent über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, minde- stens jedoch mit 8 Prozent zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Verzugs- schadens behalten wir uns vor. Etwa bewilligte Rabatte, Skonti, Umsatz-,Fracht-und sonstige Vergünstigungen kommen in Wegfall. Bei Wechsel- oder Scheckprotesten oder mangelnder Kreditwürdigkeit (siehe Ziffer I, Nr. 4) werden sämtliche Forde- rungen unbeschadet vereinbarter Zahlungsziele unter Berechnung von Verzugszin- sen und Spesen für Kreditgewährung sofort fällig. Werden Leistungen in Teilsen- dungen vorgenommen, wird der Kaufpreis jeder Teilsendung ohne Rücksicht auf die restliche Lieferung fällig, ohne dass der Käufer ein Zurückbehaltungs- oder Aufrech- nungsrecht hat.

5. Muster werden berechnet und nicht zurückgenommen. Für Sondermodelle wird ein Zuschlag erhoben. Für die Behandlung gelten vorstehende Bedingungen.

6. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für die Bezahlung von Teillieferungen.

7. Die Preisgültigkeit beträgt, wenn nicht anders vereinbart ist, 90 Tage ab Auftrags- erteilung.

III. Eigentumsvorbehalt:

1. Alle Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch soweit diese erst nach der Lieferung einzelner Waren entstanden sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forde- rungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ord- nungsmäßigen Geschäftsverkehrs berechtigt.

3. Im Falle der Ver- oder Bearbeitung erwirbt der Besteller kein Eigentum an der Vor- behaltsware. Mit diesem sind wir uns darüber einig, dass das Eigentum an der neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Entstehung auf uns zur Sicherung unserer sämtlichen For- derungen übergeht. Der Besteller ist vor und während der Be- und Verarbeitung ledig- lich Verwahrer für uns. Die neuhergestellte Sache dient zur Sicherung unserer Vor- derung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware. Erfolgt die Ver- arbeitung oder Vermischung mit anderen Waren, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der neuen Sache. Auf diese Waren sind die Bestimmungen des Abschnitts III entsprechend anzuwenden .

4. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen aus berechtigter oder unberech- tigter Veräußerung, sowie aus Beschädigung oder Untergang der gelieferten Sachen zur Sicherung unserer Ansprüche ab. Im Falle der Weiterveräußerung nach Verarbei- tung/Vermischung mit Eigentumsvorbehaltswaren Dritter, beschränkt sich die Abtre- tung auf den Wert unserer Lieferungen. Der Besteller ist verpflichtet, die Abtretung seinem Vertragspartner bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung der ab- getretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug die sofortige Vorlage der offenen Rech- nungen zu verlangen und diese im eigenen Namen geltend zu machen. Gehen hierauf Zahlungen bei dem Besteller ein, so ist er verpflichtet, die auf uns entfallenen Beträge getrennt vom eigenen Geld zu verwahren und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an uns abzuführen.

5. Der Besteller ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

6. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlagen des Käufers bereit und verpflichtet, die Sicherungsrechte auf den Besteller zurückzuübertragen. Die Auswahl der freizu- gebenden Sicherheiten erfolgt schriftlich durch uns.

7. Der Besteller hat uns von Pfändungen, Anträgen auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens sowie deren Eröffnung unverzüglich zu benach- richtigen. 8. Wir sind berechtigt, die noch in unserem Eigentum stehenden Gegenständen für uns pfänden zu lassen.

IV. Rücknahme- und Rücktrittsrecht:

1. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, sind wir berechtigt, die gelieferten Ge- genstände zurückzunehmen, wenn der Besteller die Zahlungsfrist überschritten hat. Die Rücknahme gilt aus Rücktritt vom Vertrag.

2. Im Falle der Rücknahme trägt der Besteller alle Kosten, insbesondere für Rücktrans- port. Er hat ferner eine angemessene Entschädigung für die Nutzung und für jede auch unverschuldete Wertminderung zu zahlen. Die Entschädigung beträgt minde- stens 10 Prozent des Rechnungsbetrages pro Monat der Nutzungszeit.

V. Lieferfrist, Verzögerung, Unmöglichkeit, Abrufaufträge:

1. Die Lieferfrist wird unverbindlich genannt und beginnt erst nach Klarstellung aller Ein- zelheiten und Eingang der erforderlichen Unterlagen.

2. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so ist die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bei Bestellungen, die Import-Zulieferungen erfordern, werden ausreichende und ter- mingerechte Wareneingänge vorausgesetzt. Bei Verzug bzw. Nichterfüllung oder Minderlieferung ist der Vertragspartner nicht berechtigt, Deckungskauf zu tätigen. Er- satzlieferung zu verlangen oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

3. Verzugsstrafen, Schadenersatzansprüche, auch der Rücktritt vom Vertrag infolge verzögerter Lieferung sind in jedem Fall ausgeschlossen.

4. Aufträge ohne genaue Lieferterminangabe bzw. Abruf-Aufträge müssen innerhalb 12 Monaten nach Auftragserteilung abgerufen und zum schnellstmöglichen Termin seitens des Lieferanten ausgeliefert werden.

5. Bei Artikeln, die mit bestimmten Sonder-Zulieferteilen ausgerüstet werden, über- nimmt bzw. anerkennt der Käufer Über- oder Unterlieferung bis 10 %.

VI. Versand- und Gefahrtragung:

1. Wir versenden auf Rechung des Bestellers

2. Die Gefahr der Beschädigung oder Verlust der Lieferung trägt der Besteller mit Be- ginn der Versendung ab unserem Werk bzw. Lager, auch wenn franco-Lieferung vereinbart ist.

3. Mangels anderweitiger Vereinbarung sind wir berechtigt, auf dem nach unserem Er- messen besten Weg zu versenden. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Waren auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden zu versichern.

4. Verpackung wird berechnet und nicht zurückgenommen.

5. Frachtangebote und Klassen-Verteilung werden nach bestem Wissen jedoch unver- bindlich abgegeben. Dies gilt auch für Angaben über Trockenheit und Gewicht.

VII. Mängelhaftung:

1. Auftretende Mängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware beim Besteller, schriftlich mitzuteilen. Nur dann sind wir in der Lage, diejenigen Teile der Lieferung nach unserer Wahl nachzubessern oder auszutauschen, deren Brauchbarkeit infolge eines vor Gefahr- übergang eingetretenen Umstandes erheblich beeinträchtigt worden ist. Diese Pflicht entfällt, soweit der Besteller die Mängel selbst zu vertreten hat oder eigenmächtige Nachbesserungen oder Änderungen an der Lieferung vorgenommen hat. Zur Nach- besserung müssen uns alle beanstandeten Teile geschlossen, ohne Behinderung und vor Benutzung durch den Käufer zur Verfügung stehen.

2. Mängelrügen entbinden nicht von der temingerechten Einhaltung der getroffenen Zahlungsvereinbarungen.

3. Sind Nachbesserungen oder Nachlieferung unmöglich, so kann der Besteller ange- messene Minderung des Preises verlangen.

4. Alle anderen Ansprüche, wie z. B. Schadenersatz oder Folgekosten aus verspäteter oder mängelbehafteter Lieferung, sind ausgeschlossen.

VIII. Montage und Aufstellung:

Für die Montage oder Aufstellung gelieferter Gegenstände gelten besondere Bedingungen.

IX. Handelsgebräuche:

Bei Verarbeitung von Schnittholz gelten die Gütebedingungen nach DIN 15 147 als vereinbart.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Schmallenberg

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage ist das Amtsgericht Schmallenberg, dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten. Dieser Gerichtsstand gilt auch für den Fall ausdrücklich als vereinbart, dass Ansprüche im Wege des gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden sowie bei Verlegung des Wohnsitzes nach Vertragsabschluss außerhalb des Geltungsbereichs der Zivilprozessordnung oder wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltort nicht bekannt ist. Die Gerichtstandvereinbarung gilt nicht, soweit durch Gesetz ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.

XI. Teilunwirksamkeit

Sofern einzelne der vorstehenden Bestimmungen oder Teile von ihnen unwirksam sein Sollten oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die unswirksame Bedingung ist so auszulegen, dass ihr wirtschaftlicher Zweck weitgehend erfüllt wird.